Hinweise:
Bei dem Pflegegrad 1 erhalten Sie 125,00 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Leistungen können nicht für die angebotene Dienstleistung in Anrechnung gebracht werden, da es sich um stundenweise Leistungen von in Deutschland geprüften Kräften handelt. Erst ab Pflegegrad 2 steht Ihnen Pflegegeld zu, welches Sie zur Refinanzierung der angebotenen Leistung verwenden können.
Das Verhinderungspflegegeld wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 SGB XI bezahlt. Dazu muss die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft werden, die pflegebedürftige Person muss seit mindestens sechs Monaten in der eigenen Häuslichkeit von der Pflegeperson gepflegt werden, die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein und die Kosten der notwendigen Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann bis zu 1.612,00 € pro Jahr betragen. Außerdem ist eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von maximal 806,00 € (50 %) möglich, so dass insgesamt ein Betrag bis zu 2.418,00 € zur Verfügung stehen könnte. Lassen Sie sich von Ihrem Pflegeberater und/oder Ihrer Pflegekasse beraten.
Die Betreuung in häuslicher Umgebung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a EstG. Auf Antrag kann die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 Prozent, höchstens 4.000,00 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt werden. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist uns hier eine Beratung untersagt. Wir bitten hier eine Prüfung nach § 35a Steuergesetz oder nach § 33 Steuergesetz durch einen Steuerberater oder durch Ihr zuständiges Finanzamt vornehmen zu lassen.